Dies betrifft insbesondere auch den auf dem Schreiben angebrachten Vermerk der Vollstreckungsbeamtin, mit dem die Klägerin in der Beschwerde die Gleichstellung mit einem gerichtlichen Entscheid begründet. Dieser Vermerk wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht und war im mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten Exemplar des Schreibens nicht enthalten. 2.3.3.2. Demgegenüber erwähnte die Klägerin ihre Beitragsbescheide vom 8. Januar 2014, 18. Februar 2014 und 10. Dezember 2014 (Gesuchsbeilagen 3, -8-