nungstitel beruft. Ein Schuldner muss wissen, wogegen er sich im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zu wehren hat. Die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erstmalige Berufung auf einen Rechtsöffnungstitel ist vor dem Hintergrund des Novenverbots ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Schreiben vom 20. November 2019 kann folglich nicht für die Zwecke der vorliegenden Beschwerde berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere auch den auf dem Schreiben angebrachten Vermerk der Vollstreckungsbeamtin, mit dem die Klägerin in der Beschwerde die Gleichstellung mit einem gerichtlichen Entscheid begründet.