Damit kam sie ihrer Behauptungs- und Begründungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nach, zumal vor Vorinstanz neben diesem Schreiben noch mehrere dutzend Seiten weitere Unterlagen seitens der Klägerin eingereicht wurden. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem mehrere allenfalls relevante Beitragsbescheide (vgl. Gesuchsbeilagen 3, 6 und 9; hierzu nachstehend) explizit vorgebracht wurden und gemäss Angaben der Klägerin auch noch Korrekturberechnungen angestellt worden sein sollen (vgl. act. 3, 4 und 5), hätte es an der Klägerin gelegen, wenigstens kurz zu behaupten, dass sie sich für die Zwecke der Rechtsöffnung auf das Schreiben vom 20. November 2019 als Rechtsöff-