Hierauf berief sich die Klägerin im Rechtsöffnungsgesuch denn auch lediglich im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, die Forderung in Betreibung gesetzt zu haben. Damit kam sie ihrer Behauptungs- und Begründungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nach, zumal vor Vorinstanz neben diesem Schreiben noch mehrere dutzend Seiten weitere Unterlagen seitens der Klägerin eingereicht wurden.