2020 E. 3.2; vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2017 [RT170171-O] E. 3.2.1-3.2.4 und vom 12. März 2018 [RT170196-O/U] E. 3.3.3, mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung). Nach STAEHELIN darf Rechtsöffnung nur für einen Titel erteilt werden, der vom Gläubiger eingereicht und von ihm als solcher bezeichnet worden ist. In einfachen Fällen soll es genügen, nur die Beilagen einzureichen und ohne weitere Begründung im Beilagenverzeichnis die eingereichten Dokumente als Rechtsöffnungstitel zu bezeichnen (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 36b und 36d zu Art. 84 SchKG).