2.3.2.2. Darüber hinaus untersteht das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime. Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsöffnungsgericht gewisse Fragen von Amtes wegen zu prüfen hat. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).