2.3.2. 2.3.2.1. Die Tatsache, dass sich die Klägerin sowohl auf Art. 80 als auch Art. 82 SchKG beruft, und zumindest sinngemäss sowohl provisorische als auch definitive Rechtöffnungstitel geltend zu machen scheint, schadet ihr grundsätzlich nicht. Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist als Rechtsfrage ohne Rücksicht auf die im Rechtsöffnungsbegehren beantragte Art der Rechtsöffnung von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], Art. 84 N. 38 ff.; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss.