Die Klägerin legt der Beschwerde das Schreiben vom 20. November 2019 ("Beitragsbescheid/Zahlungsanforderung/Mahnung") bei, welches im Gegensatz zum mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten Exemplar (vgl. Gesuchsbeilage 11) einen Vermerk einer Vollstreckungsbeamtin enthält. Dies sei einem gerichtlichen Entscheid in Deutschland gleichzustellen.