Die Klägerin rügt dies mit vorliegender Beschwerde nicht ausdrücklich, sondern macht lediglich geltend, es handle sich bei den Forderungen der Klägerin um öffentlich-rechtliche Forderungen, welche weiter zu verfolgen seien. Weiter seien die von der Klägerin angegebenen Forderungen durch eine vom Sozialministerium anerkannte Vollstreckungsbeamtin offiziell festgestellt worden. Die Klägerin legt der Beschwerde das Schreiben vom 20. November 2019 ("Beitragsbescheid/Zahlungsanforderung/Mahnung") bei, welches im Gegensatz zum mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten Exemplar (vgl. Gesuchsbeilage 11) einen Vermerk einer Vollstreckungsbeamtin enthält.