2.3. 2.3.1. Weiter verneinte die Vorinstanz auch das Vorliegen eines definitiven Rechtöffnungstitels i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG mit dem Hinweis, dass es die Klägerin unterlassen habe, einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beizulegen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Namentlich die diversen Beitragsbescheide der Klägerin (vgl. Gesuchsbeilagen 3, 6, 9 und 11) -5- handelte die Vorinstanz lediglich unter dem Gesichtspunkt der provisorischen Rechtsöffnung ab. Sie ging demgegenüber nicht auf die Frage ein, ob die Beitragsbescheide definitive Rechtsöffnungstitel darstellen.