Ob vorliegend von dieser Regel abzuweichen wäre, muss allerdings nicht beantwortet werden. Denn wie auch die Vorinstanz festhielt, lassen sich dem Formular lediglich allfällige Berechnungsgrundlagen entnehmen, nicht aber, dass der Beklagte die Pflicht zur Leistung bestimmter oder leicht bestimmbarer Beträge anerkennen würde (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Damit liegt keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels geltend macht, ohne Weiteres abzuweisen.