Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beklagten am 18. Februar 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 19. Februar 2022 zu laufen und endete am 28. Februar 2022 (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von Deutschland aus verschickte Beschwerde wurde am 28. Februar 2022 von der Schweizerischen Post zwecks Weiterleitung an die Vorinstanz in Empfang genommen. Nach dem Gesagten erfolgte die Beschwerde demnach innert Frist.