Empfang genommen wird (HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 143 ZPO). Die versehentliche Einreichung einer Beschwerde bei der Vorinstanz schadet dem Rechtsmittelkläger nicht. Vielmehr gilt die Rechtsmittelfrist in diesen Fällen als gewahrt, wenn das Rechtsmittel innert Frist bei der Vorinstanz erhoben wurde. Die Vorinstanz hat die Eingabe unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7).