3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 (Postaufgabe zu Handen des Bezirksgerichts Zofingen; Weiterleitung durch das Bezirksgericht Zofingen an -3- das Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. März 2022) stellte die Klägerin folgende Anträge: " Der eingelegte Rechtsvorschlag vom 10.06.2021 ist weiterhin zurückzuweisen. Unser Rechtseröffnungsbegehren im Sinne von Art. 80 und 82 SchKG vom 20.11.2019 gegen B. bleibt aufrecht erhalten.