2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 10. November 2021 (Posteingang: 22. November 2021) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 2'899.79. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 17. Februar 2022: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 245.53 verrechnet. Auf die Nachforderung von Fr. 4.47 wird aufgrund Geringfügigkeit verzichtet.