Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 7. Mai 2021 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 3'242.63 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. Sozialversicherungsbeträge (gesamte Forderung Pos. 1 bis 5 = EUR 2'947.50, umgerechnet per 30.04.2021, z. K. 1 EUR = CHF 1.10) 2. Säumniszuschläge (zinsähnlich) 3. Vollstreckungsauslagen 4. Gebühren 5. Leistungsforderung (Zuzahlung zu Fahrtkosten)" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.