Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.53 (SR.2021.336) Art. 36 Entscheid vom 8. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] Zustellungsbevollmächtigte: [...] Beklagter B._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsam- tes Oftringen-Aarburg (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 7. Mai 2021 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 3'242.63 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forde- rungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angege- ben: " 1. Sozialversicherungsbeträge (gesamte Forderung Pos. 1 bis 5 = EUR 2'947.50, umgerechnet per 30.04.2021, z. K. 1 EUR = CHF 1.10) 2. Säumniszuschläge (zinsähnlich) 3. Vollstreckungsauslagen 4. Gebühren 5. Leistungsforderung (Zuzahlung zu Fahrtkosten)" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 10. November 2021 (Posteingang: 22. No- vember 2021) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen um Er- teilung der Rechtsöffnung für Fr. 2'899.79. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 17. Februar 2022: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 245.53 verrechnet. Auf die Nachforde- rung von Fr. 4.47 wird aufgrund Geringfügigkeit verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 (Postaufgabe zu Handen des Be- zirksgerichts Zofingen; Weiterleitung durch das Bezirksgericht Zofingen an -3- das Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. März 2022) stellte die Klägerin folgende Anträge: " Der eingelegte Rechtsvorschlag vom 10.06.2021 ist weiterhin zurückzu- weisen. Unser Rechtseröffnungsbegehren im Sinne von Art. 80 und 82 SchKG vom 20.11.2019 gegen B. bleibt aufrecht erhalten. Der von der Klägerin eingereichte Titel ist als provisorischer Rechtseröff- nungstitel anzuerkennen." 3.2. Mit Verfügung vom 4. April 2022 wurde die Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. 3.3. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). 2. 2.1. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Massgeblich ist bei einer Postaufgabe im Ausland – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichen- der staatsvertraglicher Regelung – der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in -4- Empfang genommen wird (HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 143 ZPO). Die versehentliche Einreichung einer Beschwerde bei der Vorinstanz scha- det dem Rechtsmittelkläger nicht. Vielmehr gilt die Rechtsmittelfrist in die- sen Fällen als gewahrt, wenn das Rechtsmittel innert Frist bei der Vo- rinstanz erhoben wurde. Die Vorinstanz hat die Eingabe unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7). Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beklagten am 18. Februar 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 19. Februar 2022 zu laufen und endete am 28. Februar 2022 (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von Deutschland aus verschickte Be- schwerde wurde am 28. Februar 2022 von der Schweizerischen Post zwecks Weiterleitung an die Vorinstanz in Empfang genommen. Nach dem Gesagten erfolgte die Beschwerde demnach innert Frist. 2.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöff- nungstitels, da keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor- liege. Die Klägerin scheint sich in dieser Hinsicht mit vorliegender Be- schwerde insbesondere auf das vom Beklagten unterschriebene Formular zur Durchführung der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversi- cherung (vgl. Gesuchsbeilage 2) berufen zu wollen. Ob sie mit einem ein- fachen Hinweis auf das Dokument ihrer Begründungspflicht nachgekom- men ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich unbegründet ist: Einerseits ist anzumerken, dass für öffentlich-rechtliche Forderungen der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich ver- schlossen ist. Solche Forderungen sind zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 5A_473/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1). Ob vorliegend von dieser Regel abzuweichen wäre, muss allerdings nicht beantwortet werden. Denn wie auch die Vorinstanz festhielt, lassen sich dem Formular lediglich allfällige Berechnungsgrundlagen entnehmen, nicht aber, dass der Beklagte die Pflicht zur Leistung bestimmter oder leicht be- stimmbarer Beträge anerkennen würde (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Damit liegt keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin das Vorliegen eines provisori- schen Rechtsöffnungstitels geltend macht, ohne Weiteres abzuweisen. 2.3. 2.3.1. Weiter verneinte die Vorinstanz auch das Vorliegen eines definitiven Rechtöffnungstitels i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG mit dem Hinweis, dass es die Klägerin unterlassen habe, einen vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beizulegen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Namentlich die diver- sen Beitragsbescheide der Klägerin (vgl. Gesuchsbeilagen 3, 6, 9 und 11) -5- handelte die Vorinstanz lediglich unter dem Gesichtspunkt der provisori- schen Rechtsöffnung ab. Sie ging demgegenüber nicht auf die Frage ein, ob die Beitragsbescheide definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Klägerin rügt dies mit vorliegender Beschwerde nicht ausdrücklich, son- dern macht lediglich geltend, es handle sich bei den Forderungen der Klä- gerin um öffentlich-rechtliche Forderungen, welche weiter zu verfolgen seien. Weiter seien die von der Klägerin angegebenen Forderungen durch eine vom Sozialministerium anerkannte Vollstreckungsbeamtin offiziell festgestellt worden. Die Klägerin legt der Beschwerde das Schreiben vom 20. November 2019 ("Beitragsbescheid/Zahlungsanforderung/Mahnung") bei, welches im Gegensatz zum mit dem Rechtsöffnungsbegehren einge- reichten Exemplar (vgl. Gesuchsbeilage 11) einen Vermerk einer Vollstre- ckungsbeamtin enthält. Dies sei einem gerichtlichen Entscheid in Deutsch- land gleichzustellen. 2.3.2. 2.3.2.1. Die Tatsache, dass sich die Klägerin sowohl auf Art. 80 als auch Art. 82 SchKG beruft, und zumindest sinngemäss sowohl provisorische als auch definitive Rechtöffnungstitel geltend zu machen scheint, schadet ihr grund- sätzlich nicht. Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist als Rechtsfrage ohne Rücksicht auf die im Rechtsöffnungsbegehren beantragte Art der Rechtsöffnung von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], Art. 84 N. 38 ff.; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Auch ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Am- tes wegen. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeich- net sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Ent- scheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festge- stellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzu- zeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzli- chen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungs- begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu un- tersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr da- rauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) ge- gen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmitte- linstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begrün- -6- dung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ers- ten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Beru- fung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüf- programm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwen- dung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3.2.2. Darüber hinaus untersteht das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime. Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsöffnungsgericht gewisse Fragen von Amtes wegen zu prüfen hat. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tat- sächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Be- weisofferten zu untermauern) sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sach- verhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorge- hen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungs- last nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Er- gebnis weitgehend aushebeln. Nur Tatsachen, die behauptet wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sachverhalt- licher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksich- tigt werden. Es ist also in der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens auf die Dokumente Bezug zu nehmen, die als Beilagen eingereicht werden. Das Gericht sucht aus den Unterlagen nicht jene Dokumente heraus, die der gesuchstellenden Partei dienlich sind. Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestim- mungen aber unverzichtbar. Fehlt ein genügendes Rechtsbegehren oder eine hinreichende Begründung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (unveröffentlichter Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau [ZSU.2020.225] vom 21. Dezember -7- 2020 E. 3.2; vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2017 [RT170171-O] E. 3.2.1-3.2.4 und vom 12. März 2018 [RT170196-O/U] E. 3.3.3, mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung). Nach STAEHELIN darf Rechtsöffnung nur für einen Titel erteilt werden, der vom Gläubiger eingereicht und von ihm als solcher bezeichnet worden ist. In einfachen Fällen soll es genügen, nur die Beilagen einzureichen und ohne weitere Begründung im Beilagenverzeichnis die eingereichten Doku- mente als Rechtsöffnungstitel zu bezeichnen (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 36b und 36d zu Art. 84 SchKG). 2.3.3. 2.3.3.1. Soweit sich die Klägerin mit Beschwerde (auch) auf ihr Schreiben vom 20. November 2019 ("Beitragsbescheid/Zahlungsanforderung/Mahnung"; in Gesuchsbeilage 11) als Rechtsöffnungstitel beruft, so ist anzumerken, dass sie dieses in ihrem Rechtsöffnungsgesuch mit keinem Wort erwähnt hat, geschweige denn es explizit als Rechtsöffnungstitel bezeichnet hätte. Das entsprechende Schreiben befand sich lediglich angehängt an die als "Beweis 11: Zahlungsbefehl Nr. [...]" bezeichnete Beilage bei den Akten. Hierauf berief sich die Klägerin im Rechtsöffnungsgesuch denn auch ledig- lich im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, die Forderung in Betreibung gesetzt zu haben. Damit kam sie ihrer Behauptungs- und Begründungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nach, zumal vor Vorinstanz neben die- sem Schreiben noch mehrere dutzend Seiten weitere Unterlagen seitens der Klägerin eingereicht wurden. Gerade in einem Fall wie dem vorliegen- den, in dem mehrere allenfalls relevante Beitragsbescheide (vgl. Gesuchs- beilagen 3, 6 und 9; hierzu nachstehend) explizit vorgebracht wurden und gemäss Angaben der Klägerin auch noch Korrekturberechnungen ange- stellt worden sein sollen (vgl. act. 3, 4 und 5), hätte es an der Klägerin ge- legen, wenigstens kurz zu behaupten, dass sie sich für die Zwecke der Rechtsöffnung auf das Schreiben vom 20. November 2019 als Rechtsöff- nungstitel beruft. Ein Schuldner muss wissen, wogegen er sich im Rechts- öffnungsverfahren allenfalls zu wehren hat. Die im Rahmen eines Rechts- mittelverfahrens erstmalige Berufung auf einen Rechtsöffnungstitel ist vor dem Hintergrund des Novenverbots ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Schreiben vom 20. November 2019 kann folglich nicht für die Zwecke der vorliegenden Beschwerde berücksichtigt werden. Dies betrifft insbe- sondere auch den auf dem Schreiben angebrachten Vermerk der Vollstre- ckungsbeamtin, mit dem die Klägerin in der Beschwerde die Gleichstellung mit einem gerichtlichen Entscheid begründet. Dieser Vermerk wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht und war im mit dem Rechtsöffnungs- begehren eingereichten Exemplar des Schreibens nicht enthalten. 2.3.3.2. Demgegenüber erwähnte die Klägerin ihre Beitragsbescheide vom 8. Ja- nuar 2014, 18. Februar 2014 und 10. Dezember 2014 (Gesuchsbeilagen 3, -8- 6, 9) immerhin ausdrücklich in ihrem Rechtsöffnungsbegehren. Die Vo- rinstanz erwog diesbezüglich lediglich, dass die Beitragsbescheide keine provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen. Dass diese keine Schuldan- erkennungen seitens des Beklagten i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen, erscheint offensichtlich, zumal Aussteller die Klägerin selbst war. Sie wei- sen denn auch eher Merkmale einer Verfügung auf (vgl. Art. 5 VwVG). In Deutschland besteht für die Krankenversicherung grundsätzlich eine Ver- sicherungspflicht (vgl. § 5 ff. des Deutschen Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V]). Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversi- cherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familien- versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied er- klärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Es bedarf für das rechtswirksame Zustandekommen der sogenannten obligatorischen Anschlussversiche- rung keiner Willenserklärung des Betroffenen; es kommt ausschließlich auf die Erfüllung der objektiven gesetzlichen Voraussetzungen an (vgl. auch Gesuchsbeilage 1). Es besteht sodann gestützt auf das Gesetz eine grund- sätzliche Beitragspflicht (vgl. § 226 SGB V). Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und als Körperschaft des öffentli- chen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert (vgl. § 4 SGB V; Satzung der Klägerin [...]). Die Beitragsbescheide betreffen Beiträge aus der obligatori- schen Anschlussversicherung gemäss § 188 Abs. 4 SGB V, d.h. aus einer gesetzlich vorgesehenen Versicherung. Die Klägerin tritt zudem einseitig und übergeordnet in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht auf. Es handelt sich folglich um öffentlich-rechtliche Forderungen, wie auch die Klägerin in ihrer Beschwerde grundsätzlich vorgebracht hat (vgl. ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Wallis [C3 17 88] vom 12. Juli 2018 E. 2.3 f.). Entspre- chend ist zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, der zur Rechtsöffnung berechtigt. 3. 3.1. 3.1.1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schwei- zerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat das Rechtsöffnungsgericht auch bei Abwe- senheit oder Schweigen des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen alle Entscheide und Verfügun- gen, die gemäss einer Norm des Bundesrechts, des kantonalen oder des kommunalen Rechts vollstreckbar sind. Verwaltungsbehörden im Sinn von -9- Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind somit auch private Organisationen, wie beispielsweise Krankenkassen, die durch das öffentliche Recht ermächtigt wurden, Verfügungen zu erlassen (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 108 zu Art. 80 SchKG). Unter einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist jeder Ver- waltungsakt zu verstehen, mit dem dem Pflichtigen in verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat oder eine andere öffentliche Körperschaft auferlegt wird (BGE 143 III 162 E. 2.2.1; 47 I 222 E. 1). Bei der Qualifikation eines Akts kommt es nicht darauf an, ob er als "Verfügung" bezeichnet wird oder ob er die formellen Anforderungen erfüllt, die das Gesetz an eine Ver- fügung stellt; massgebend ist, ob es sich materiell um eine Verfügung han- delt (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Die definitive Rechtsöffnung kann gestützt auf einen vollstreckbaren Ent- scheid nur erteilt werden, wenn dieser den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Entscheid beziffert werden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar erge- ben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Entscheid ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen. Ist dieser unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe der in der Sache entscheidenden Be- hörde, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3, m.w.H.). Eine Vollstreckung ausländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen ist in der Regel nicht möglich. Definitive Rechtsöffnung ist in diesem Fall aller- dings zu gewähren, wenn ein Staatsvertrag die Vollstreckung einer auslän- dischen Verfügung oder eines ausländischen Entscheides über die öffent- lich-rechtliche Forderung vorsieht (BGE 141 III 28 E. 3; STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 145 f. zu Art. 80 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staats- vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 3.1.2. Aufgrund von Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 - 10 - (FZA; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des Abkommens. Zu den in Anhang II FZA im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien als an- wendbar erklärten Rechtsakten gehören unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; V [EG] 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; V [EG] 987/2009), je- weils in der Fassung gemäss Anhang II zum FZA. Der sachliche Geltungs- bereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst nach ihrem Art. 3 Abs. 1 folgende Zweige der sozialen Sicherheit: Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleis- tungen. Die vorliegend geltend gemachten Beiträge für die (freiwillige) Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind damit vom Geltungsbe- reich erfasst und die V (EG) 883/2004 bzw. deren Durchführungsverord- nung sind anwendbar (vgl. auch FUCHS, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäi- sches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, N. 8 ff. zu Art. 3 V [EG] Nr. 883/2004) Gemäss Art. 84 Abs. 1 V (EG) 883/2004 können Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzte- ren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge gelten. Vollstreckbare Entschei- dungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem ande- ren Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt (Art. 84 Abs. 2 V [EG] 883/2004). Gemäss Art. 79 Abs. 1 V (EG) 987/2009 werden solche Voll- streckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung des Mit- gliedstaats der ersuchten Partei behandelt, d.h. sie haben automatisch die- selben Rechtswirkungen wie ein entsprechender Titel nach den für den er- suchten Träger geltenden Rechtsvorschriften (SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, a.a.O., N. 39 zu Art. 84 V [EG] Nr. 883/2004). Art. 78 V [EG] 987/2009 nennt weiter die Voraussetzungen und den notwendigen Inhalt von Betreibungsersuchen eines Mitgliedstaats. Weiter ist die ersuchte Par- tei nicht verpflichtet die in den Artikeln 76 bis 81 der Durchführungsverord- nung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersu- chen nach den Artikeln 76 bis 78 der Durchführungsverordnung auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heisst, wenn zwischen der - 11 - Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den geltenden Rechts- und Ver- waltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei und der dort üblichen Verwaltungspraxis und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels beginnt die Frist jedoch erst ab den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat der ersuchenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind (Art. 82 Abs. 1 lit. b V [EG] 987/2009). Es handelt sich dabei um eine absolute (unionsrechtliche) Ver- jährungsfrist von fünf Jahren zwischen Ausstellung des Vollstreckungstitels und dem Ersuchen um grenzüberschreitende Betreibung, losgelöst von all- fälligen längeren nationalen Verjährungsfristen (SPIEGEL, a.a.O., N. 43 zu Art. 84 V [EG] Nr. 883/2004). 3.1.3. In Deutschland gilt zudem für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif- tungen des öffentlichen Rechts einerseits das Verwaltungs-Vollstreckungs- gesetz (§ 66 Abs. 1 des Deutschen Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, So- zialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]). Aus einem Ver- waltungsakt kann andererseits auch die Zwangsvollstreckung in entspre- chender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstre- ckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bunde- sagentur für Arbeit tritt dabei an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vor- stand (§ 66 Abs. 4 SGB X). Die Zwangsvollstreckung nach der deutschen Zivilprozessordnung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt (§ 724 der Deutschen Zivilprozessordnung [DZPO]). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt dabei voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Verwaltungsakts (§ 724 DZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird (§ 725 DZPO ana- log; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016, V ZB 25/15 E. III 2.). 3.2. Die Klägerin nahm in ihrem Rechtsöffnungsgesuch zwar Bezug auf die Bei- tragsbescheide vom 8. Januar 2014 (Gesuchsbeilage 3), 18. Februar 2014 (Gesuchsbeilage 6) und 10. Dezember 2014 (Gesuchsbeilage 9). Sofern diese überhaupt taugliche Vollstreckungstitel im Sinne der gemeinschafts- rechtlichen Vorschriften bzw. des SchKG darstellen, ergingen sie aber mehr als fünf Jahre vor Einleitung des Betreibungsverfahrens in der Schweiz. Der Zahlungsbefehl wurde am 7. Mai 2021 ausgestellt, das Rechtsöffnungsgesuch vor Vorinstanz datiert vom 10. November 2021. - 12 - Dass die entsprechenden Beitragsbescheide der Klägerin angefochten worden wären, was die Frist bis zum Zeitpunkt der Bestandeskraft des Wi- derspruchsbescheides bzw. des rechtskräftigen Urteils allenfalls hinausge- schoben hätte, wird weder geltend gemacht, noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte hierfür in den Akten. Die Klägerin hat folglich nach Art. 82 Abs. 1 lit. b V (EG) 987/2009 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) und gestützt auf diese Beitragsbescheide keinen Anspruch auf definitive Rechtsöffnung. Zudem sind die Beitragsbescheide vom 8. Januar 2014, 18. Februar 2014 und vom 10. Dezember 2014 auch nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Auch aus diesem Grund könnte gestützt auf sie keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 3.3. Insgesamt hat die Klägerin rechtzeitig keine Rechtsöffnungstitel geltend ge- macht und vorgelegt, für die in diesem Zeitpunkt noch definitive Rechtsöff- nung zu erteilen wäre. Im Übrigen stellt sich ohnehin die Frage, ob ein ausländischer Versiche- rungsträger seine Forderungen selbstständig in Betreibung setzen und de- finitive Rechtsöffnung für diese erhalten kann (befürwortend STAEHELIN, in: BSK I, a.a.O., N. 145b zu Art. 80 SchKG; zumindest implizit das Oberge- richt des Kantons Zürich [RT170206-O/U] sowie das Kantonsgericht Wallis [C3 17 88]; unklar Bundesamt für Sozialversicherungen, Merkblatt für die Betreibungs- und Konkursämter vom 1. August 2017, Betreibungsbegeh- ren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU/EFTA über ausste- hende Beträge der sozialen Sicherheit). Gemäss V (EG) 987/2009 ist Vo- raussetzung für die Betreibung der Forderung eines ausländischen Versi- cherungsträgers grundsätzlich ein Betreibungsersuchen der ersuchenden Partei an die ersuchte Partei (vgl. Art. 78 V [EG] 987/2009). Nach Art. 75 V (EG) 987/2009 ist ersuchende Partei in Bezug auf jeden Mitgliedstaat jeder Träger, der ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Beitreibung bezüg- lich einer Forderung einreicht, ersuchte Partei jeder Träger, bei welchem ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Betreibung eingereicht werden kann (Abs. 1). Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten werden grundsätzlich über bezeichnete Trä- ger übermittelt (Abs. 2). Träger ist gemäss Art. 1 lit. p V (EG) 883/2004 die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften o- der eines Teils hiervon obliegt. Ersuchte Partei bzw. zuständiger Träger für die Vollstreckung ausländi- scher Forderungen betreffend alle Zweige der sozialen Sicherheit in der Schweiz ist die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (Art. 75a ATSG i.V.m. Art. 17c lit. h ATSV [in Kraft seit 1. Januar 2021]; vgl. Bundesamt für Ge- sundheit BAG, Information über die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen in EU/EFTA-Staaten vom 25. Mai 2022, S. 5; Bundesamt - 13 - für Sozialversicherungen BSV, Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 452 vom 31. Mai 2022; CUENI, Die grenz- überschreitende Vollstreckung von Forderungen im Bereich der sozialen Sicherheit, in: JaSo 2020, S. 131 ff., 138). Folglich wären Betreibungsersu- chen gemäss der staatsvertraglichen Regelung von der ersuchenden Par- tei an die ZAS zu richten (vgl. SPIEGEL, a.a.O., N. 31 zu Art. 84 V [EG] 883/2004; bezüglich die ähnliche Regelung gemäss Musterdoppelbesteu- erungsabkommen der OECD etwa KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 156 zu Art. 27 OECD-MA). Ob es einem ausländi- schen Versicherungsträger vor dem Hintergrund des Territorialitätsprinzips und in Anwendung von Art. 84 V (EG) 883/2004 und Art. 75 ff. V (EG) 987/2009 bzw. des SchKG alternativ möglich wäre, selbst ein Betreibungs- verfahren in der Schweiz einzuleiten (und Rechtsöffnung zu erhalten), ohne sich hierfür an den zuständigen ausländischen Träger bzw. ans ZAS zu wenden, kann nach dem Gesagten offengelassen werden. 4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 fest- gesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin im Umfang von Fr. 367.25 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Auf eine Nachforderung der fehlenden Fr. 7.75 wird aufgrund Geringfügigkeit verzichtet. Der Beklagte liess sich im vorliegen- den Verfahren nicht vernehmen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr im Umfang von Fr. 367.25 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auf die Nachforderung von Fr. 7.75 wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - Zustellung an: die Klägerin (Zustellungsbevollmächtigte) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 15 - Aarau, 8. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser