4.2. Da die Klägerin sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihr damit kein Aufwand erwachsen ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)