3. Weitere Beschwerdegründe nennt die Beklagte nicht und offensichtliche Mängel sind am angefochtenen Entscheid keine auszumachen (vgl. vorne E. 1.3), womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. - 11 - 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).