36 LugÜ im vorliegenden Verfahren nicht nachgeprüft werden. Schliesslich liegt auch keine ordre-public-Widrigkeit darin, dass von einer Partei verlangt wird, die fehlende internationale Zuständigkeit verfahrenskonform in einem Verfahren vor einem international nicht zuständigen, ausländischen Gericht vorzubringen, womit sich die Partei – anders als es die Beklagte ausführt – gerade nicht auf den ausländischen Prozess einlässt (vgl. KILLIAS, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 24 N. 27), sowie gegebenenfalls im Ursprungsstaat ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren anzustreben.