Die Rüge der Beklagten, wonach das Handelsgericht von Montpellier sie tatsächlich nicht persönlich angehört habe, ist sodann auf den Entscheid der Beklagten zurückzuführen, an der mündlichen Verhandlung persönlich nicht teilzunehmen, und begründet keine ordre-public-Widrigkeit. Ebenso wenig kann eine ordre-public-Widrig- keit darin erkannt werden, dass das Handelsgericht von Montpellier angeblich kein Beweisverfahren durchgeführt bzw. einzig auf Behauptungen der Klägerin abgestellt haben soll, da der ordre public durch eine falsche bzw. willkürliche oder offensichtlich falsche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung nicht verletzt wird.