Zudem hätte sich die Beklagte formgerecht persönlich einbringen können, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Die Rüge der Beklagten, wonach das Handelsgericht von Montpellier sie tatsächlich nicht persönlich angehört habe, ist sodann auf den Entscheid der Beklagten zurückzuführen, an der mündlichen Verhandlung persönlich nicht teilzunehmen, und begründet keine ordre-public-Widrigkeit.