Dem Argument der Beklagten, wonach sie sich im ausländischen Verfahren nur von einem Anwalt, der in Montpellier domiziliert wäre, hätte vertreten lassen können, womit der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch eine solche Prozessvorschrift die Grundwerte der schweizerischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt werden sollen. Zudem hätte sich die Beklagte formgerecht persönlich einbringen können, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann.