Inwiefern die Vorschrift, wonach nur mündliche und nicht auch schriftliche Parteivorbringen beachtet würden, ordre-public-widrig sein soll, ist nicht erkennbar, zumal die Mündlichkeit des Verfahrens auch im schweizerischen Prozessrecht von erheblicher Bedeutung ist. Zudem ist es einer Partei zuzumuten, vor dem ausländischen Gericht entweder persönlich zu erscheinen oder sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.