sie sich im ausländischen Verfahren nicht persönlich habe einbringen können, ist falsch. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, wäre es ihr durchaus möglich gewesen, persönlich an der mündlichen Verhandlung vor dem Handelsgericht von Montpellier teilzunehmen und sich daher im ausländischen Verfahren einzubringen (vgl. Klagebeilage 3). Inwiefern die Vorschrift, wonach nur mündliche und nicht auch schriftliche Parteivorbringen beachtet würden, ordre-public-widrig sein soll, ist nicht erkennbar, zumal die Mündlichkeit des Verfahrens auch im schweizerischen Prozessrecht von erheblicher Bedeutung ist.