Zu prüfen bleibt demnach, ob eine Verletzung des ordre public als Anerkennungshindernis gegeben ist (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Andere Anerkennungshindernisse nach Art. 34 Ziff. 2–4 LugÜ macht die Beklagte nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beklagten, wonach - 10 -