Soweit sich die Beklagte auf Art. 34 Ziff. 1 LugÜ beruft, so bringt sie nicht vor, dass eine Verletzung der Vorschriften der Abschnitte 3, 4 oder 6 des Titels II des LugÜ vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, da sich diese Abschnitte mit den vorliegend nicht einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen für Versicherungssachen (Abschnitt 3) und Verbrauchersachen (Abschnitt 4) sowie mit den ausschliesslichen Zuständigkeiten betr. dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Miete, Pacht, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Eintragungen in öffentliche Register, Immaterialgüterrechte und Zwangsvollstreckungen aus Entscheidungen (Abschnitt 6) befassen.