Entgegen den Ausführungen der Beklagten wirkt Art. 35 Ziff. 3 LugÜ nicht nur bei gegebener, sondern gerade auch bei nicht vorliegender internationaler Zuständigkeit des Ursprungsgerichts. Sodann hätte es der Beklagten oblegen, in Frankreich gegen den Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier ein Rechtsmittelverfahren anzustrengen, wenn sie die Auffassung vertritt, dieses sei international nicht zuständig gewesen. Wo die richtige internationale Zuständigkeit zu verorten ist (am Sitz der Beklagten, am Erfüllungsort, an einem vereinbarten Gerichtsstand etc.) kann für die Zwecke des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens somit offengelassen werden.