2–24 LugÜ im Übrigen dennoch die internationale – und teilweise auch örtliche – Zuständigkeit geregelt wird, ist entgegen der Beklagten nicht überflüssig, sondern für eine Bestimmung der Zuständigkeit in internationalen Sachverhalten geradezu notwendig. Dass sich das Handelsgericht von Montpellier nicht von Amtes wegen für unzuständig erklärte und damit, so die Argumentation der Beklagten, das LugÜ verletzt habe, kann daher im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht als Vollstreckungshindernis gewertet werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten wirkt Art.