2.4. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ zu Recht erwogen, sie dürfe die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Montpellier nicht überprüfen. Dies gilt selbst für krass fehlerhafte Entscheide zur internationalen Zuständigkeit, wie es die Beklagte vorliegend geltend macht. Dass in Art. 2–24 LugÜ im Übrigen dennoch die internationale – und teilweise auch örtliche – Zuständigkeit geregelt wird, ist entgegen der Beklagten nicht überflüssig, sondern für eine Bestimmung der Zuständigkeit in internationalen Sachverhalten geradezu notwendig.