35 N. 1 und 4). Dies hat zur Folge, dass auch krass fehlerhafte Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu anerkennen sind (W ALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 2). Daher obliegt es dem Anerkennungsgegner, gegen solche Entscheide im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel einzulegen (W ALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 2). -9- Der ausländische Entscheid darf sodann keinesfalls in der Sache selber nachgeprüft werden (Art. 36 LugÜ).