Ferner wird ein ausländischer Entscheid dann nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II des LugÜ verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Art. 68 LugÜ vorliegt. Im Falle von Art. 64 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 4 LugÜ kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden (Art. 35 Ziff. 1 LugÜ). Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet von Art. 35 Ziff. 1 LugÜ, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ; WALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 1 und 4).