Die Voraussetzungen der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung sind indessen dieselben, wie in einem separaten Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ. Demnach sind Anerkennungshindernisse uneingeschränkt zu beachten und zu überprüfen (BGE 143 III 404 E. 5.2.1; STAEHELIN/BOPP, a.a.O., Art. 38 N. 23b).