Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erkannte, muss ein ausländischer Entscheid für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der Schweiz indessen nicht in einem separaten Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt worden sein. Vielmehr kann im Rechtsöffnungsverfahren auch nur vorfrageweise über die Vollstreckbarkeit entschieden werden (BGE 143 III 404 E. 5.2.1; STAEHELIN/BOPP, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 38 N. 20 ff.). In diesem Fall gelangen Art. 38 ff. LugÜ nicht direkt zur Anwendung. Die Voraussetzungen der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung sind indessen dieselben, wie in einem separaten Verfahren nach Art.