Von der Anerkennungswirkung ausgenommen ist die Vollstreckungswirkung des ausländischen Entscheids. Hierfür setzt das LugÜ eine erfolgreiche Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ voraus (BGE 135 III 324 E. 3.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 33 N. 5).