2.3. Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheide werden in den anderen durch das LugÜ gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 33 Ziff. 1 LugÜ). Damit geht das LugÜ vom Grundsatz der automatischen Anerkennung solcher Entscheide aus (W ALTHER, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N. 1). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass in- und ausländische Entscheide grundsätzlich gleichwertig sind und im gesamten LugÜ- Raum frei zirkulieren können sollen (W ALTHER, a.a.O., Art. 33 N. 2). Von der Anerkennungswirkung ausgenommen ist die Vollstreckungswirkung des ausländischen Entscheids.