sich eine Partei nicht nur deshalb einlassen, um dem Risiko einer anschliessenden Vollstreckung in der Schweiz zu entgegnen. Ebenso müsse sich eine Partei in solchen Verfahren auch nicht deshalb persönlich vor Ort einbringen, weil schriftliche Eingaben nur von am Gerichtsort domizilierten Anwälten zulässig seien. Auch müssten solche, ausländische Entscheide im Ausland nicht angefochten werden, da sie in der Schweiz, weil ordre- public-widrig, nicht vollstreckt werden könnten (Beschwerde Ziff. 2.2).