34 Ziff. 1 LugÜ). Im vorinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte vorgebracht, sie habe sich nicht persönlich im ausländischen Verfahren einbringen können, Parteien könnten sich einzig über Anwälte einbringen, die zudem in Frankreich domiziliert sein müssten, was den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hätte, dass die Beklagte nicht persönlich angehört worden sei, dass sie sich nicht auf das Verfahren eingelassen habe und dass das Handelsgericht von Montpellier kein Beweisverfahren durchgeführt habe und einzig auf Behauptungen der Klägerin abgestellt habe, was ordre-public-widrig sei.