Die Beklagte habe sich auch nicht auf das Verfahren vor dem Handelsgericht von Montpellier eingelassen. Da dessen Entscheid somit in Verletzung der im LugÜ definierten örtlichen Zuständigkeitsvorschriften ergangen sei, könne und dürfe der Entscheid in der Schweiz nicht anerkannt werden und damit auch nicht als vollstreckbar erklärt werden (Beschwerde Ziff. 2.1).