Die Beklagte habe ihren Sitz in Muri (AG). Dieser sei auch Erfüllungsort für die von der Beklagten bei der Klägerin bestellten Rahmenprofile gewesen. Einen gesonderten Gerichtsstand hätten die Parteien nicht vereinbart. Die Klägerin hätte die Beklagte daher in der Schweiz einklagen müssen. Die Gerichte am Sitz der Klägerin in Frankreich seien örtlich nicht zuständig gewesen (Beschwerde Ziff. 2.1). Die Beklagte habe sich auch nicht auf das Verfahren vor dem Handelsgericht von Montpellier eingelassen.