Die Ansicht des Handelsgerichts von Montpellier, es dürfe sich nicht von Amtes wegen für unzuständig erklären, verletze somit diese Vorschrift. Art. 35 Ziff. 3 LugÜ bewirke entgegen der vorinstanzlichen Erwägung somit nicht, dass in offensichtlicher Verletzung der Zuständigkeitsvorgaben des LugÜ ergangene Urteile unbesehen anerkannt werden müssten, sondern nur, dass der um Anerkennung angegangene Vertragsstaat bei gegebener örtlicher Zuständigkeit des Urteilsstaats nicht überprüfen könne, ob das örtlich zuständige Gericht auch sachlich zuständig sei (Beschwerde Ziff. 2.1).