hätten in den Art. 2–24 LugÜ gar keine Zuständigkeitsvorschriften aufgenommen werden müssen. Damit nicht ein unzuständiges Gericht aus nicht gerechtfertigten Gründen entscheide, müsse sich ein Gericht nach Art. 26 Ziff. 1 LugÜ von Amtes wegen für unzuständig erklären, wenn es nach dem LugÜ nicht zuständig sei und sich die beklagte Partei nicht auf das Verfahren eingelassen habe. Die Ansicht des Handelsgerichts von Montpellier, es dürfe sich nicht von Amtes wegen für unzuständig erklären, verletze somit diese Vorschrift.