Die in einem ausländischen Vertragsstaat ergangenen Entscheide seien in der Schweiz dann nicht anzuerkennen, wenn sie dem ordre public widersprächen (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ) oder wenn sie in Verletzung der Abschnitte 3, 4 oder 6 LugÜ ergangen seien. Es sei im Übrigen falsch, wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ annehme, es dürfe die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Montpellier nicht nachprüfen. Wäre dies so, -6-