2.2. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz verletze das LugÜ, indem sie den Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier vom 2. November 2020 als in der Schweiz vollstreckbar erachtet habe. Da ein ausländischer Entscheid nur unter den Voraussetzungen des LugÜ in der Schweiz vollstreckbar werde, müssten sich Schweizer im ausländischen Verfahren nicht einlassen, insbesondere dann nicht, wenn ein Verfahren in einem örtlich gar nicht zuständigen Vertragsstaat durchgeführt werde (Beschwerde Ziff. 2).