Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Beklagte im Verfahren vor dem Handelsgericht von Montpellier nicht habe persönlich einbringen können, wie aus dem vorgelegten Entscheid hervorgehe. Vielmehr habe die Beklagte im dortigen Verfahren eine Stellungnahme zur fehlenden Zuständigkeit eingereicht, jedoch nicht in einer prozessual korrekten Form. Ferner hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier anzufechten, was diese unterlassen habe. Demnach sei der Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier vom 2. November 2020 rechtskräftig und vollstreckbar (angefochtener Entscheid E. 3.4.4).