Das Rechtsöffnungsgericht könne gestützt auf das Nachprüfungsverbot gem. Art. 35 Ziff. 3 LugÜ die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Montpellier im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüfen geschweige denn gestützt darauf die Vollstreckung verweigern. Aus welchen Gründen sich das Handelsgericht von Montpellier für zuständig erachtet habe, spiele dabei keine Rolle. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Beklagte im Verfahren vor dem Handelsgericht von Montpellier nicht habe persönlich einbringen können, wie aus dem vorgelegten Entscheid hervorgehe.