Die Beklagte mache geltend, der Entscheid des Handelsgerichts Montpellier vom 2. November 2020 sei durch ein örtlich nicht zuständiges Gericht gefällt worden und deshalb nicht vollstreckbar. Zudem sei im dortigen Verfahren nach der Beklagten lediglich eine anwaltliche Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt der Handelskammer von Montpellier zulässig gewesen und die Beklagte habe nicht persönlich auftreten können (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). Dem könne nicht gefolgt werden: Das Rechtsöffnungsgericht könne gestützt auf das Nachprüfungsverbot gem. Art.