scheid E. 3.3). Ob Anerkennungshindernisse i.S.v. Art. 34 f. LugÜ vorlägen, prüfe das Gericht von Amtes wegen (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates dürfe nach Art. 35 Ziff. 3 LugÜ nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehörten auch nicht zum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ (angefochtener Entscheid E. 3.4.2).