2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe mit dem Entscheid des Handelsgerichts Montpellier vom 2. November 2020 einen gültigen, in der Schweiz vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel eingereicht, gestützt auf den definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.6). Die zusätzlich eingereichte Vollstreckbarkeitserklärung des Appellationsgerichts von Montpellier vom 14. Mai 2021 sei gestützt auf Art. 55 Ziff. 1 LugÜ gleichwertig mit der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (angefochtener Ent- -5-