1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Strebt der Gläubiger wie vorliegend die Durchsetzung eines Anspruchs im Rahmen des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) auf dem Betreibungsweg an und beantragt er im Rahmen des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung vorfrageweise die Anerkennung eines ausländischen Urteils, gelten für das Beschwerdeverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Art. 319 ff. ZPO; Art. 327a ZPO ist nicht anwendbar (BGE 5A_899/2020 E. 2.2).